Satzung des gemeinnützigen Vereins “Inspizienz-Netzwerk e.V.”
1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Inspizienz-Netzwerk”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist 72108 Rottenburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit einem Rumpfjahr.
- 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Bildung.
(2) Er fördert darstellende Künste und verwandte Gattungen durch Vermittlung und Verständigung zwischen Kunst- und Kulturschaffenden, der Wirtschaft, der Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, mit dem Ziel der Förderung des gesellschaftlichen Stellenwerts der Künste, der Tätigkeiten von Kunst- und Kulturschaffenden sowie von Theaterschaffenden im künstlerisch-technischen Bereich innerhalb der Gesellschaft sowie in Kunst- und Kultureinrichtungen.
(3) Er unterstützt und fördert die Bildung einer eigenständigen und selbstbestimmten Organisation von Theaterschaffenden und Kulturvermittlern, insbesondere Inspizient*innen, Stage Manager*innen und Koordinator*innen von Veranstaltungsabläufen, die eine regionale, nationale und darüber hinausreichende Vernetzung schafft und einen Erfahrungsaustausch und gemeinsame Aktivitäten befördert.
Er arbeitet an der Verwirklichung, professionelle Rahmenbedingungen für die Präsentation und Durchführung von Kunst und Kultur zu schaffen. Dies erfolgt insbesondere durch die ideelle oder finanzielle Unterstützung von Kunst- und Kulturveranstaltungen wie beispielsweise Kongresse, Workshops, Gesprächsrunden oder Vorträge. Ein weiteres Ziel ist die Unterstützung und Förderung der beruflichen Bildung von Inspizient*innen, Stage Manager*innen und Koordinator*innen von Veranstaltungsabläufen.
Er vertritt die kulturellen, künstlerischen, sozialen und fachspezifischen Interessen seiner Mitglieder.
(4) Der Verein ist bundesweit und überparteilich tätig. Er behandelt kulturelle und künstlerische Themen. Er knüpft internationale Beziehungen, fördert Kontakte und Erfahrungsaustausch und leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Wahrnehmung der Arbeit von Kunst- und Kulturschaffenden. Er befördert durch die Vernetzung von Kunst und Kultur die Verständigung zwischen Ländern und Regionen.
(5) Der Verein trägt durch Fortbildungsveranstaltungen, Marketingmaßnahmen, Seminare, Tagungen, Beratungsaufgaben, Fachpublikationen, Erstellung von Lehr-/Lernmaterialien, durch die Vermittlung und Begleitung von Praktika, Organisation und Unterstützung nationaler und internationaler Austausch-, Weiterbildungs- und Kooperationsprogramme sowie durch spezifische Dienstleistungen zur Verbesserung von Kunst- und Kulturvermittlung bei.
Er organisiert und unterstützt Vorhaben zum Erfahrungsaustausch, zur Qualifizierung und Weiterbildung. Er initiiert und koordiniert die Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen.
(6) Der Verein fördert alle Maßnahmen, die im mittelbaren und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
(7) Er ist eine unabhängige, demokratische, vom Gemeinwillen seiner Mitglieder getragene Vereinigung.
- 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Kooperationen
(1) Der Verein kann unter der Wahrung seiner organisatorischen Selbstständigkeit als Verband mit anderen Organisationen kooperieren bzw. Mitglied regionaler und überregionaler Organisationen werden. Solche Verbindungen bedürfen der Schriftform, ihre Bildung bzw. ihre Auflösung müssen auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt.
(2) Ein ordentliches Mitglied ist mit allen satzungsgemäßen Rechten und Pflichten ausgestattet.
(3) Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Ein förderndes Mitglied unterstützt den Verein finanziell und ist berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.
(4) Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins herausragende Verdienste erworben hat.
(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein sowie über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende.
(3) Bei einem schwerwiegenden Verstoß eines Mitglieds gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand dessen Ausschluss mit sofortiger Wirkung beschließen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten ohne aufschiebende Wirkung Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein Mitglied endgültig aus dem Verein ausschließen.
- 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
- 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.
Sie kann auch als digitale/virtuelle Mitgliederversammlung online abgehalten werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er es für geboten hält. Er muss dies auch innerhalb von drei Monaten tun, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.
(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Wahrung einer Ladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6) Die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig.
(7) Sie fasst ihre Beschlüsse außer in Sachen Satzungsänderung und Vereinsauflösung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(8) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat eine Stimme. Bei einer Online-Mitgliederversammlung können die Mitglieder von ihrem Stimmrecht durch eine sichere elektronische Wahlform Gebrauch machen. Die Stimme kann durch eine schriftliche Bestätigung an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Damit gilt dieses im Sinne von anwesenden Stimmberechtigten als anwesend. Auf ein Vereinsmitglied dürfen auf diesem Wege nicht mehr als drei Stimmen übertragen werden.
(9) Förder- und Ehrenmitglieder besitzen lediglich Rederecht.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Wahlergebnisse und Beschlüsse aufzunehmen sind. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstands vorzulegen.
(12) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(13) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands und die Beisitzer
(14) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe.
(15) Die Mitgliederversammlung beschließt Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
- 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Ihm gehören mindestens an: der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Zusätzlich können bis zu fünf Beisitzer gewählt werden. Diese haben eine beratende Funktion.
(2) Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Es wird angestrebt, den Vorstand geschlechterparitätisch zu besetzen.
(4) Die Amtszeit des Vorstands und der Beisitzer beträgt drei Jahre; er/sie bleibt/bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsführung bestellt werden.
(6) Der mehrheitlichen Beschlussfassung durch den Vorstand unterliegen:
a) Beschlussfassung über den Entwurf des Wirtschaftsplans zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
b) Aufnahme von Darlehen
c) Genehmigung zum Abschluss von Verträgen, deren Laufzeit über ein Haushaltsjahr hinausgeht
d) Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.
e) Bestellung eines Geschäftsführers und Festlegung der Vergütung, sowie Umfang der Aufgaben und die Vertretungsbefugnis.
(7) Einen einstimmigen Vorstandsbeschluss benötigen Ausgaben und Vertragsabschlüsse, die einen Gegenwert von € 5.000,00 übersteigen.
(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, mindestens aber einmal pro Quartal, oder wenn mindestens 50% der Mitglieder die Einberufung verlangen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung kann auch schriftlich im Umlaufverfahren, telefonisch oder per Videokonferenz erfolgen. Der Vorstand fertigt über alle Beschlüsse Niederschriften an, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(9) Satzungsänderungen, die auf Grund von Gesetzesänderungen oder behördlichen Anordnungen zur Notwendigkeit werden, kann der Vorstand ohne Mitgliederversammlung, gemäß des Beschlussverfahrens aus §9 Absatz 7 vornehmen.
(10) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vereinsarbeit entstehen.
(11) Die Mitglieder des Vorstands können für sämtliche Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Einzelne Mitglieder des Vorstands können für bestimmte zeitlich begrenzte Tätigkeiten aller Art eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, die mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder umfassen muss.
- 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
Tag der Feststellung der Satzung
Diese Satzung tritt am 27.06.2019 in Kraft.
Tübingen, 27.06.2019
Eintragung 2 Tag der Eintragung 12.10.2021
Satzungsänderung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.06.2021